Stromliefervertrag

Aus energierecht.pro

Die Lieferung von elektrischer Energie (Strom) findet im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages - nämlich eines Stromliefervertrages - statt. Dessen Rechtsnatur bestimmt sich nach dem Kaufrecht (§ 433 BGB), obgleich es sich bei dem Kaufgegenstand Strom nicht um eine Sache im Sinne des BGB (§ 90 BGB) handelt.[1] Der Stromliefervertrag ist ein gegenseitiger und auf Dauer angelegter Vertrag, bei dem die Verpflichtung des Stromlieferanten zur Stromlieferung der Pflicht des Kunden zur Bezahlung des gelieferten Stroms gegenübersteht.[2]

Hinweise

Parteien des Stromliefervertrages

Parteien des Stromliefervertrages sind der Stromlieferant und der Kunde, wobei insoweit zwischen Großhändlern, Letztverbrauchern und sonstigen Unternehmen zu differenzieren ist.

Unterscheidung zwischen Grundversorgung und Sonderkunden

Das Energiewirtschaftsgesetz unterscheidet bei Stromlieferverträgen mit Letztverbrauchern zwei Arten: solchen innerhalb und solchen außerhalb der Grundversorgung, d.h. der Belieferung von Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und Preisen, die der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen hat.[3]

Erfolgt die Stromlieferung zu Bedingungen, die von den Grundversorgungsbedingungen abweichen, wird von Sonderkunden bzw. Sonderkundenverträgen gesprochen.[4] Für Sonderkundenverträge gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. es steht beiden Parteien frei ob und mit welchem Inhalt sie einen Stromliefervertrag abschließen möchten.[5]

Rechtliche Anforderungen an Stromlieferverträge

Veranlasst durch die europäischen Vorgaben zu Verbraucherrechten und zum Verbraucherschutz formuliert der deutsche Gesetzgeber gleichwohl zunehmend verschiedene Anforderungen an die Ausgestaltung von Stromlieferverträgen mit Letztverbrauchern.[6] Diese müssen einfach und verständlich sein und bestimmte (Mindest-)Angaben enthalten, etwa über die belieferte Verbrauchstelle, die zu erbringenden Leistungen, die Preise und die Vertragsdauer.[7] Preisänderungen durch den Stromlieferanten unterliegen bestimmten formalen und zeitlichen Vorgaben.[8] Unzulässig sind vertragliche Regelungen, die dem Letztverbraucher den Erwerb von Stromdienstleistungen von einem Dritten untersagen - was insbesondere vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung umfasst.[9] Für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden gelten weitere Vorgaben. Diese dürfen etwa nur in Textform abgeschlossen werden und an Versorgungsunterbrechungen werden erhöhte Anforderungen geknüpft.[10]

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof =

  • BGH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
  • BGH, Urteil vom 02.07.1969 - VIII ZR 172/68

Literatur

Kommentare

  • Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, 4. Auflage 2017, § 41

Beiträge in Fachzeitschriften

  • Germer, Der Stromliefervertrag "All-inclusive" nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetze, EnWZ 2017, S. 67

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 02.07.1969 - VIII ZR 172/68; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 433, Rn. 11; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, 4. Auflage 2017, § 41 Rn. 6
  2. Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, 4. Auflage 2017, § 41 Rn. 6
  3. Trotz 20 Jahren Liberalisierung werden weiterhin rund 26 Prozent der Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung beliefert. 40 Prozent der Haushaltskunden werden über einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger außerhalb der Grundversorgung beliefert. Nur 34 Prozent der Haushaltskunden einen Vertrag bei einem Stromlieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, vgl. Bundesnetzagentur | Bundeskartellamt, Monitoringbericht 2020, S. 255
  4. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07; Tüngler in Ball, beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 433 BGB, Rn. 78
  5. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 20019, § 433, Rn. 11; Tüngler in Ball, beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 433 BGB, Rn. 78
  6. Vgl. nur Richtlinie (EU) 2019/944; § 41 EnWG
  7. § 41 Abs. 1 EnWG
  8. § 41 Abs. 5 EnWG
  9. § 41 Abs. 7 EnWG
  10. § 41b Abs. 1 EnWG