§ 1 AVBFernwärmeV: Unterschied zwischen den Versionen
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| style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | | style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | ||
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| style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | | style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | ||
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| style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | | style="width:95%; text-align:left; text-align:justify;" | Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.<ref>[https://{{SERVERNAME}}/d/br/br-drs-0310121.pdf#page=16 Bundesrat Drs. 310/1/21]</ref> | ||
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Version vom 21. Mai 2024, 15:24 Uhr
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
Überblick
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Historie
Ermächtigungsgrundlagen
| Die Verordnung basiert auf den Ermächtigungsgrundlagen in Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und in § 6a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). | X |
Regelungsinhalt
Absatz 1 | Geltung der allgemeinen Versorgungsbedingungen
| Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.[1] | X |
Absatz 2 | Versorgung von Industrieunternehmen
| Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.[2] | X |
Absatz 3 | Abweichungen von den allgemeinen Versorgungsbedingungen
| Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.[3] | X |